Rz. 66
Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem früheren § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und wurde redaktionell überarbeitet. Nach Satz 1 kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abweichend von Abs. 1 in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Entsprechend Abs. 1 Nr. 3 kann eine Kündigung nun auch für zulässig erklärt werden, wenn sie nicht mit der Situation der Frau nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche in Zusammenhang steht.
Rz. 67
Das Gesetz geht von einem grds. Verbot der Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Schutzfrist aus. Da aber im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers nach Art. 12 GG in schwerwiegenden Fällen auch gegenüber Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz eine Beendigung möglich sein muss, sieht § 17 Abs. 2 die Möglichkeit der Zulassung einer Kündigung durch die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, vor. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregel, die in der Praxis sehr restriktiv gehandelt wird.
Im Hinblick auf den Schutzzweck des MuSchG sowie den Schutzanspruch der Mutter aus Art. 6 Abs. 4 GG wird die Ausnahme nur in solchen Fällen angenommen, in denen eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unerträglich wäre.
Rz. 68
Die gesetzliche Regelung führt zu einer Doppelspurigkeit des Rechtsweges. Gegen die Erteilung oder Versagung der Genehmigung müssen die Verwaltungsgerichte angerufen...