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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 14 Dokumentation und Infor ... / 2.2 Konkretisierter Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 11

Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten.

In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Dokumentation der konkretisierten Gefährdungsbeurteilung geregelt. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beurteilung der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 MuSchG, und zwar mit den Details der konkreten Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau.

Diese Dokumentation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist Grundvoraussetzung dafür, dass die schwangere oder stillende Frau sich über die konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz informieren kann.

 

Rz. 12

Nicht verpflichtet ist der Auftraggeber eines Werkvertrages.[1] Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Ergebnis, wie etwa die Herstellung eines Gewerkes vereinbart ist und der Auftragnehmer selbst über die Art und Weise der Erledigung bestimmen kann und nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegt. Der Auftraggeber hat demnach keinen Einfluss auf die mit der Ausführung des Gewerkes verbundene Gefahrenlage für Schwangere und kann auch eine mögliche Beeinträchtigung nicht beurteilen. Sofern das Gewerk in den Räumen und Sphäre des Auftraggebers entsteht, muss der Auftraggeber die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Werkvertrag beachten, nicht jedoch aber eine spezifische Gefährdungsbeurteilung für Schwangere vornehmen.

 

Rz. 13

Auch befristet, saisonale oder vorübergehend eingerichtete Arbeitsplätze entgehen der gesetzlichen Dokumentationspflic...

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