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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 10 Beurteilung der Arbeits ... / 2.1.1 Erfassen des Arbeitsbereiches

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 13

Zunächst steht die Erfassung des Arbeitsbereiches und der Tätigkeit. Dabei gehört zum Arbeitsbereich nicht nur die konkrete räumliche, personelle und sachliche Einordnung, sondern auch Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte, die Arbeitsorganisation, Maschinen und Anlagen, also auch das Arbeitsumfeld.

Personenbezogene Beurteilung

Kommen Mitarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsplätzen zum Einsatz (z.B. Hausmeister, Betriebselektriker, Instandhalter) oder sind für bestimmte Personen besondere Schutzgesetze anzuwenden (z. B. werdende Mütter, Jugendliche, Behinderte), empfiehlt sich eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung, die auf die spezifischen Arbeitsplatzwechsel Bezug nimmt. Dabei ist die Einhaltung von Grenzwerten generell zu kontrollieren, unabhängig, welche konkrete Person dort arbeitet: Auf den Arbeitsplatz bezogen heißt dies, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, unabhängig, welche konkrete Person an diesem Arbeitsplatz eingesetzt ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.8.2021, 11 SaGa 1/21).

Zu den personenbezogenen Aspekten gehört auch die Bewertung eines gegebenenfalls vorliegenden Impf-/ bzw. Immunschutzes. Eine vermutete unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau einen ausreichenden Immunschutz hat. Dem Arbeitgeber ist dabei grundsätzlich gestattet, bestehende Immunisierungen zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg, 10.8.2021, 11 SaGa 1/21).

Arbeitsbereichsbezogene Beurteilung

Sind alle Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs (z.B. Autowerkstatt) den gleichen Gefährdungen (z.B. durch Lärm, Beleuchtung, Dämpfe, Klima etc.) ausgesetzt, empfiehlt sich eine arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Gehen Personen der gleichen Tätigkeit nach, d.h., ...

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