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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 1 Anwendungsbereich, Ziel ... / 4.3 Weitere erfasste Personengruppen (§ 1 Abs. 2 Satz 2)

Christoph Tillmanns
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Rz. 40

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes auch durch die Aufnahme weiterer Personengruppen durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 erheblich erweitert. Unabhängig davon, ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vorliegt, fallen die in den Nr. 1-8 genannten Personengruppen in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass diese Personengruppen teilweise (arbeitnehmerähnliche Selbstständige; Entwicklungshelferinnen; Schülerinnen und Studentinnen) nicht in den Genuss der finanziellen Mutterschutzleistungen der §§ 18 ff. MuSchG (Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) oder des Kündigungsverbotes nach § 17 MuSchG kommen.

Diese Personengruppen sind im Einzelnen:

4.3.1 Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen (Nr. 1)

 

Rz. 41

Soweit eine Frau eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes absolviert, fällt sie bereits nach § 10 Abs. 2 BBiG[1] in den Personenkreis, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Mutterschaft kann nach § 8 Abs. 2 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis verlängert werden. In entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 1 BEEG ist das Ermessen der zuständigen Stelle eingeschränkt und die Auszubildende hat einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung. Durch § 17 MuSchG ist auch die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit des § 22 Abs. 1 BBiG ausgeschlossen.

 

Rz. 42

Der Begriff der Berufsbildung ist hier jedoch weiter gefasst, weil jede Form der betrieblichen Berufsbildung erfasst wird. Hierzu gehören auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung sowie die betriebliche Umschulung.

Es muss sich jedoch immer um betriebliche Berufsbildung handeln. Umschulungs- und Weit...

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