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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 8 Auskunftspflicht, Nebenbes ... / 1.2 Zweck und Systematik

Bernd Mutschler
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Rz. 2

Abs. 1 statuiert eine Nachweispflicht der Antragsteller über ihr Einkommen im Bezugszeitraum. Schon nach §§ 60 f. SGB I unterliegt die berechtigte Person der allgemeinen Auskunftspflicht, denn §§ 1 bis 14 BEEG sind nach § 68 Nr. 15 SGB I ein besonderer Teil des SGB. Weil beim Elterngeld die Leistungshöhe vom Einkommen nicht nur der berechtigten Person, sondern auch des anderen Elternteils abhängig sein kann,[1] und weil das Einkommen bei Leistungsbeginn für den Bezugszeitraum nur prognostiziert werden kann, ist im Nachhinein das tatsächliche Einkommen im Bezugszeitraum nachzuweisen.[2] Da das Rechtsverhältnis zwischen berechtigter Person und dem Leistungsträger bereits wieder beendet sein kann, wenn das genaue Einkommen sich feststellen lässt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine ggf. auch nachwirkende Auskunftspflicht angeordnet. Diese soll der Inanspruchnahme von Elterngeld in rechtswidriger Höhe entgegenwirken, indem die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, die Höhe der Leistung, die zunächst auf einer Einkommensprognose beruht, nachträglich an die wirklichen Einkommensverhältnisse anzupassen.

 

Rz. 3

Abs. 1a erweitert die allgemeinen Mitwirkungspflichten auf solche Personen, die zwar nicht selbst die Leistung beziehen oder beantragen, die aber mit der oder dem Berechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeinsam den Partnerschaftsbonus geltend machen. Die Mitwirkungspflichten werden auf diese Personen erweitert, weil zweifelhaft sein könnte, ob sie unmittelbar nach §§ 60 f. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet sind.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 wird das Elterngeld unter Widerrufsvorbehalt gezahlt. Dieser Vorbehalt soll sicherstellen, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die oder der Berechtigte – entgegen der angegebenen Erklärung – während des Bezu...

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