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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 3 Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 3 Abs. 2)

Dr. Jens Senger
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Rz. 54

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 EUR von der Anrechnung der Einnahmen nach § 3 Abs. 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung der Lohnersatzleistung auf das Elterngeld

F, Mutter des S, erhält während des Elterngeldbezugs anrechenbare Einnahmen i. H. v. 850 EUR. Ihr Anspruch auf Elterngeld beläuft sich auf 600 EUR. Mit welchem Zahlbetrag kann F monatlich insgesamt rechnen?

Lösung

F erhält anrechenbare Einnahmen i. H. v. 850 EUR. Dazu kommen jedoch nur noch 300 EUR Elterngeld, da die anrechenbaren Einnahmen – soweit sie den Freibetrag übersteigen – voll auf das Elterngeld anzurechnen sind und somit im Beispielsfall zu dessen Wegfall führen. F erhält daher monatlich insgesamt 1.150 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Keine Anrechnung auf das Elterngeld

F ist Mutter von Zwillingen und erhält während des Elterngeldbezugs anrechenbare Einnahmen i. H. v. 850 EUR. Ihr Anspruch auf Elterngeld beläuft sich auf 600 EUR. In welchem Umfang mindern die anrechenbaren Einnahmen den Anspruch der F auf Elterngeld?

Lösung

Eine Minderung des Anspruchs auf Elterngeld findet im vorliegenden Fall nicht statt. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag bei Mehrlingsgeburten um weitere 300 EUR je Kind. Eine Anrechnung auf das Elterngeld unterbleibt, da F keinen über den Freibetrag hinausgehenden Anspruch auf Elterngeld hat. Neben der anrechenbaren Einnahme erhält F Elterngeld somit in voller Höhe.

 

Rz. 55

Anders verhält es sich, wenn die Höhe des Elterngeldes über dem Betrag der anrechenbaren Einnahme liegt. In diesem Fall wird der die ...

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