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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 22 Bundesstatistik / 3 Erhebungsmerkmale (§ 22 Abs. 2)

Joachim Just
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Rz. 5

Unter Erhebungsmerkmalen versteht man nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BStatG "Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind".

 

Rz. 6

Als Erhebungsmerkmale der Bundesstatistik enthält Abs. 2 die für den Bezug des Elterngeldes wesentlichen Tatsachen. Die Statistik erfasste vierteljährlich erstmals zum 31.3.2013 Personen, die in den vergangenen 3 Monaten Elterngeld bezogen haben. Dabei wurde der Katalog der Erhebungsmerkmale durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs neu gestaltet und die Erhebungsmerkmale gestrafft. Für jedes den Anspruch auf Elterngeld auslösende Kind sind die Erhebungsmerkmale zu erheben, daher sind auch Daten zu Mehrlingen nicht zusammen, sondern einzeln zu erheben.[1]

Es werden folgende Erhebungsmerkmale statistisch erfasst:

  1. Art der Berechtigung nach § 1 BEEG,
  2. die Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 2a Abs. 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder 2f BEEG), wobei die Neufassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ab 1.1.2015 galt,
  3. die Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 BEEG (§ 6 BEEG),
  4. die Art und Höhe der Einnahmen nach § 3 BEEG,
  5. die Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG für die nach dem 30.6.2015 geborenen Kinder,
  6. die Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
  7. der Geburtstag des Kindes
  8. für die Elterngeld beziehende Person:

    1. Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
    2. Staatsangehörigkeit,
    3. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    4. Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
    5. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG (alleinerziehend)...

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