1 Allgemeines
Rz. 1
§ 17 regelt Probleme, die bei einem Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Elternzeit auftreten können und verhindert durch Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) unter Umständen nicht nachvollziehbare Ergebnisse. Die Vorschrift wird als Beleg dafür herangezogen, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaub entsteht, denn Urlaub könne nur gekürzt werden, wenn er auch entstanden sei. Das ist nicht zwingend: § 17 hat auch dann seine Berechtigung, wenn Urlaub in einem Arbeitsverhältnis, welches das ganze Kalenderjahr über geruht hat, nicht entsteht. Es bleibt dann nämlich immer noch die Notwendigkeit, den Urlaub im Jahr des Beginns und des Endes der Elternzeit zu kürzen. Das BAG hält an seiner Auffassung fest, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Urlaub ungekürzt entsteht. Während er bei einer Vereinbarung von Sonderurlaub als ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Ruhen des Arbeitsverhältnisses "automatisch" auf ein Arbeitsverhältnis mit 0 Tagen Arbeitspflicht umzurechnen ist, gilt das für den Urlaub, der in der Elternzeit entsteht, nicht – er muss vielmehr vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 gekürzt werden.
Die Änderung der Rechtsprechung des BAG, nach der der Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber zuvor über die konkret zustehenden Urlaubsansprüche informiert und über den Verfall des Urlaubs belehrt hat, ergeben sich auch Konsequenzen für den Umgang mit den Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers, der Elternzeit in Anspruch genommen hat:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber belehren, dass der Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit innerhalb eines erweiterten Zeitraums nach Ende der Elternzeit zu nehmen ist.
Urlaub aus Jahren vor der Elternzeit, der wegen unterbliebener Belehrung nicht verfall...