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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elter ... / 3.1.1 Geburt eines weiteren Kindes

Christoph Tillmanns
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Rz. 25

Gesetzlich geregelt ist der Fall der Geburt eines weiteren Kindes (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Nach der Geburt eines weiteren Kindes ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung nicht erforderlich und die Elternzeit endet in diesem Fall aufgrund der Erklärung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- und fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt.[1] Diese Möglichkeit besteht auch für den Vater, der Elternzeit in Anspruch genommen hat.

Die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers muss nach § 16 Abs. 3 Satz 2 vom Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nach der Erklärung des Arbeitnehmers diesem zugehen. Sie muss schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax genügt nicht. Hier verbleibt es auch für seit dem 1.5.2025 geborene Kinder bei der Schriftform. Die dringenden betrieblichen Gründe sind konkret anzugeben. Gründe, die der Arbeitgeber nicht angibt, können in einem Rechtsstreit nicht nachgeschoben werden. Genügt die Ablehnung den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht, tritt "automatisch" die Beendigung der Elternzeit nach 4 Wochen seit Zugang der Erklärung ein.

An die Ablehnungsgründe werden hohe Anforderungen gestellt. Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer – regelmäßig wohl die Arbeitnehmerin – zugleich eine weitere Elternzeit für das Neugeborene verlangen wird, gibt es meist keinen Ablehnungsgrund.

 

Rz. 26

Einzelheiten hierzu sind noch ungeklärt

So ist offen, ab wann der Arbeitnehmer den Antrag stellen kann – erst ab der Geburt des Kindes oder schon vorab im Hinblick auf die zu erwartende Geburt des Kindes? Das ist von Bedeutung, weil der Arbeitgeber eine 4-wöchige Überlegungsfrist hat. Für die Arbeitnehmerin spielt das aber seit der Geltung des § 16 Abs. 3 Satz 3 keine nennenswert...

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