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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 2 Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1

Dr. Jens Senger
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Rz. 21

§ 1 Abs. 1 Satz 1 legt die Personengruppe fest, die einen Anspruch auf Elterngeld hat. Erste Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld ist dabei ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (Nr. 1). Als weitere Voraussetzung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind vor, für das Elterngeld in Anspruch genommen werden soll. Dessen Betreuung und Erziehung durch den Anspruchsberechtigten (Nr. 3) ist ebenso erforderlich wie eine Reduzierung oder vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Nr. 4). Alle Merkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 sind vom Antragsteller kumulativ zu erfüllen. Auch Ausländer können Elterngeld in Anspruch nehmen. Für freizügigkeitsberechtigte Ausländer gilt dies ohne Weiteres, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 erfüllen.[1] § 1 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

 

Rz. 22

 
Wichtig

Bewilligungsbescheid kann zurückgenommen werden

Stellt sich während des Leistungsbezugs oder im Nachhinein heraus, dass eine oder mehrere Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 von Anfang an nicht erfüllt waren oder während des Bezugszeitraums entfallen sind, kann die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG zuständige Behörde die Bewilligungsentscheidung nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 45 SGB X zurücknehmen bzw. nach § 48 SGB X aufheben.[2]

Fallen die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nachträglich ganz oder teilweise weg, wird die Behörde nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BEEG i. V. m. § 331 SGB III sogar in die Lage versetzt, die Zahlungen vorläufig einzustellen, ohne dass es hierfür bereits eines entsprechenden Aufhebungsbescheids bedarf.[3]

 

Rz. 23

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 vor, besteht ein Rech...

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