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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 8 Wählbarkeit

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 8 BetrVG legt die Voraussetzungen der Wählbarkeit fest. Mit "Wählbarkeit" ist die Eigenschaft gemeint, für ein Betriebsratsamt zu kandidieren und gegebenenfalls auch gewählt zu werden. Man spricht vom "passiven Wahlrecht" im Gegensatz zum "aktiven Wahlrecht", das für die Betriebsratswahlen in § 7 BetrVG geregelt ist.

 

Rz. 2

Für die Wählbarkeit stellt das Gesetz folgende Voraussetzungen auf:

  1. Der Arbeitnehmer muss nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, siehe dazu Rz. 5.
  2. Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören (Rz. 10 ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei der Anrechenbarkeit von Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder Konzern, § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (Rz. 14), oder bei neu gegründeten Betrieben (Rz. 15), § 8 Abs. 2 BetrVG, gemacht.
  3. Dem Arbeitnehmer darf nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, entzogen worden sein (Rz. 16).[1]
 

Rz. 3

Formal wird für die erste Voraussetzung der Wahlberechtigung die Eintragung in die Wählerliste gefordert. Formal wählbar ist daher auch nur derjenige Arbeitnehmer, der in die Wählerliste aufgenommen worden ist, § 2 Abs. 3 WO BetrVG (siehe dazu die Kommentierung zu § 7 Rz. 21 BetrVG). Gewählt werden kann zudem auch nur ein Arbeitnehmer, der auf einer gültigen Vorschlagsliste oder einem Wahlvorschlag als Kandidat genannt ist, § 6 WO BetrVG.

 

Rz. 4

Die materiellen Wählbarkeitsvoraussetzungen sind in § 8 abschließend aufgezählt. Die Regelung ist zwingend, abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind nicht zulässig.[2] Soweit ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben angehört, ist er, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in sämtlichen Betrieben wählbar....

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  (1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und [1]sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ...

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