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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 67 Teilnahme an Betriebsr ... / 3.2 Überwiegende Betroffenheit

Gabriele Heise
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Rz. 17

Eine "überwiegende Betroffenheit" der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist dann gegeben, wenn zahlenmäßig mehr jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer von einem Beschluss betroffen werden als andere Arbeitnehmer. "Überwiegend" ist also rein quantitativ zu verstehen.

 

Rz. 18

Darüber hinaus muss der zu fassende Beschluss einen kollektiven Charakter haben. Betrifft er dagegen eine (personelle) Einzelmaßnahme, haben die Mitglieder der JAV nur dann ein Stimmrecht, wenn diese Einzelmaßnahme ihrerseits einen kollektiven Bezug hat.[1]

 

Beispiele

  • Einzelmaßnahme gegenüber einem Ausbilder
  • Entscheidung des BR über die Zustimmung zur Teilnahme eines Mitglieds der JAV an einer Schulungsmaßnahme
  • Entscheidung des BR über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der JAV

Im Fall der Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme gegen einen Jugendlichen oder Auszubildenden besteht dagegen grundsätzlich kein Stimmrecht, sondern nur das Recht zur beratenden Teilnahme.

 

Rz. 19

Eine möglichst getrennte Beschlussfassung ist dann durchzuführen, wenn über eine Angelegenheit zu beschließen ist, die zum Teil überwiegend jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betrifft, zum Teil nicht. Die JAV ist bei der Beschlussfassung über den erstgenannten Teil stimmberechtigt, bei der Beschlussfassung über die weiteren Teile dagegen nicht.

Kann der Beschluss nicht in einzelne Teile getrennt und abgestimmt werden, kommt es darauf an, ob durch ihn insgesamt mehr Jugendliche und Auszubildende betroffen sind als andere Arbeitnehmer. Ist dies der Fall, ist die JAV stimmberechtigt, sonst nicht.[2]

 

Rz. 20

Hat der BR die Beschlussfassung auf den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss übertragen, sind die teilnahmeberechtigten Mitglieder der JAV[3] auch im Ausschuss voll stimmberechtigt.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 21 m. w. N.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 22.
[3] S. dazu Rz. 15.

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