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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 40 Kosten und Sachaufwand ... / 2.1.3 Inhalt und Erfüllung des Anspruchs

Michael Korinth
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Rz. 9

Der Anspruch auf Kostentragung fußt auf einem durch § 40 BetrVG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Es ergeben sich unmittelbare Ansprüche des Betriebsrats oder seiner Mitglieder gegen den Arbeitgeber. Für Auslagen und Aufwendungen kann vom Arbeitgeber ein angemessener Vorschuss verlangt werden. Soweit Verpflichtungen eingegangen sind, z. B. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, besteht ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.[1] Hat der Betriebsrat die Forderung bereits erfüllt, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch um. Für die Antragsbefugnis eines Rechtsanwaltes genügt die Behauptung, zugunsten des Betriebsrates oder Gesamtbetriebsrates sei ein Kostenerstattungsanspruch entstanden und dieser habe ihn an ihn abgetreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag unbegründet.[2] Macht jemand einen Anspruch gegen den Betriebsrat geltend, kann er den Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG pfänden und den Anspruch dann gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dies unterfällt nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO.[3]

 

Rz. 10

Dem Betriebsrat kann ein Dispositionsfonds zur Verfügung gestellt werden, aus dem er etwaige Kosten begleichen kann. Solange dem Betriebsrat in diesem Topf noch Mittel zur Verfügung stehen, sind Freistellungs- bzw. Zahlungsansprüche (auch einzelner Betriebsräte) gegen den Arbeitgeber nicht gegeben. Die Ansprüche aus § 40 BetrVG sind jedoch nicht auf die Mittel dieses Fonds beschränkt. Selbst wenn der Betriebsrat zu Beginn des Jahres erklärt hat, diese seien ausreichend, ist dies lediglich eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit, die durch die tatsächliche Entwicklung überholt werden kann. Auch eine Vereinbarung über eine Kostendeckelung ist nicht wirksam, da § 40 BetrV...

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