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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebs ... / 3.7 Weiterführung der Geschäfte bei außerordentlichen Betriebsratswahlen

Gabriele Heise
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Rz. 26

Findet eine außerordentliche Betriebsratswahl statt, führt grundsätzlich der alte Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, § 22 BetrVG. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG obliegt die Weiterführung der Geschäfte dem zahlenmäßig dezimierten Betriebsrat bzw. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dem zurückgetretenen Betriebsrat.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nrn. 4 – 6 BetrVG kommt dagegen eine Weiterführung der Geschäfte nicht in Betracht, es existiert dann also kein Betriebsrat, auch nicht übergangsweise. Wünschen die Arbeitnehmer in diesen Fällen weiterhin eine Vertretung, ist gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG vorrangig der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat dazu berufen, die Betriebsratswahlen durch Bestellung des Wahlvorstandes zu initiieren. Besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder bleibt er untätig, erfolgt die Wahl eines Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung, § 17 Abs. 3 BetrVG. Unter Umständen wird der Wahlvorstand auch auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt, § 17 Abs. 4 BetrVG.

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Bei einer außerordentlichen Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist (§ 22 BetrVG). Mit der Bekanntgabe des ...

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