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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 108 Sitzungen / 3 Teilnahmeberechtiger Personenkreis

Maren Rixen, Dieter Gerhard †
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Rz. 6

Da die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht öffentlich sind, können neben den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nur Personen teilnehmen, die eine besondere Teilnahmeberechtigung haben. Der Unternehmer oder sein allgemeiner (ständiger) Vertreter hat an allen Sitzungen teilzunehmen. Unternehmer ist bei Einzelunternehmen der Firmeninhaber oder bei juristischen Personen ein Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans (Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder etc.).

Bei mehreren geschäftsführungsbefugten Personen reicht es aus, dass nur ein Mitglied der Geschäftsführung teilnimmt. Dieses ist durch das zuständige Vertretungsorgan zu bestimmen. Dabei ist unschädlich, wenn es nur zusammen mit einer weiteren Person das Unternehmen vertreten kann.[1]" Vertreter" ist nur diejenige Person, die auch außerhalb des Kontakts mit dem Wirtschaftsausschuss das Unternehmen vertritt, insbesondere ein Prokurist oder Generalbevollmächtigter.[2] Die Entsendung irgendeines Bevollmächtigten reicht nicht aus. Die Vertretung des Unternehmers richtet sich also nach der internen Organisation, ggf. auch nach den Beratungsgegenständen.[3] Dies wird von der überwiegenden Auffassung aus einem Umkehrschluss zu § 108 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geschlossen, der andernfalls überflüssig wäre.[4] Ungeeignet sind daher z. B. Sachbearbeiter, Rechtsanwälte oder Titularprokuristen.[5] Ob der Unternehmer selbst oder sein Vertreter teilnimmt, entscheidet der Unternehmer nach eigenem Ermessen.

 
Hinweis

Der Wirtschaftsausschuss hat kein Recht, das persönliche Erscheinen des Unternehmers oder eines bestimmten Mitglieds des Vertretungsorgans bzw. eines bestimmten Vertreters zu verlangen.

 

Rz. 7

Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Unternehmer oder sein Stellvertreter verpflichtet, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Wenn sich der Unternehmer oder sein Stellvertreter trotz einer Verständigung über den Zeitpunkt weigert an der Sitzung teilzunehmen, kann der Wirtschaftsausschuss auch ohne diese zusammentreten. Anderenfalls hätte der Unternehmer es in der Hand, die Arbeit des Wirtschaftsausschusses zu verhindern. Ein solches Verhalten kann einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BertVG darstellen.[6]

Eine Sitzung ohne den Unternehmer bzw. seinen Stellvertreter wird allerdings ihren Zweck der Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer nicht erfüllen.

 

Rz. 8

Der Unternehmer kann nach § 108 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nach seinem Ermessen sachkundige Arbeitnehmer einschließlich leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn es um fachliche Detailfragen geht. Die Befugnis des Unternehmers besteht, damit er den Wirtschaftsausschuss umfassend und korrekt unterrichten kann.[7] Welche und wie viele Arbeitnehmer beigezogen werden, liegt im alleinigen Ermessen des Unternehmers bzw. seines Vertreters. Die Hinzuziehung kann sich auf einzelne Beratungspunkte beschränken. Demgegenüber hat der Wirtschaftsausschuss nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 108 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Recht, gegen den Willen des Unternehmers sachkundige Arbeitnehmer heranzuziehen.[8] Die hinzugezogenen Arbeitnehmer sind nach den allgemeinen arbeits- und zivilrechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist nach § 120 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Wirtschaftsausschuss mit Einverständnis des Unternehmers Arbeitnehmer zu den Sitzungen hinzugezogen hat.

 

Rz. 9

Die nach § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 3 BetrVG mögliche Hinzuziehung von (externen) Sachverständigen durch den Wirtschaftsausschuss bedarf einer näheren Vereinbarung zwischen Wirtschaftsausschuss und Unternehmer mindestens über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung (§ 80 Abs. 3 BetrVG analog[9]). Sachverständige sind Personen, die die fehlende Sach- und Fachkunde ersetzen, also die dem Wirtschaftsausschuss fehlende Kenntnis von Rechts- und Erfahrungssätzen vermitteln, aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkunde Tatsachen feststellen oder aus einem feststehenden Sachverhalt Schlussfolgerungen ziehen. Ihre Hinzuziehung muss sich auf die gesetzlichen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beziehen, und sie muss erforderlich sein, damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.[10]

Die Beauftragung einer sachverständigen Person setzt zudem eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bzw. des Wirtschaftsausschusses voraus (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.1.2015, 7 TaBV 2158/14). Der Unternehmer kann dagegen jederzeit einen Sachverständigen beauftragen.[11] Die Sachverständigen unterliegen nach §§ 108 Abs. 3 Satz 3, 80 Abs. 4 BetrVG der Geheimhaltungspflicht. Deren Inhalt und Umfang bestimmt sich entsprechend § 79 BetrVG.

 
Hinweis

Ein Sachverständiger sollte regelmäßig erst hinzugezogen werden, wen...

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