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Tillmanns/Arnold, SGB IX § 208 Zusatzurlaub / 5 Übertragung/Verfall/Erlöschen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 16

Bereits nach dem seit 1.4.2004 geltenden § 125 Abs. 3 SGB IX a. F. galt bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG auch für die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei § 208 SGB IX seit 1.1.2018 unverändert. D. h., auch der Zusatzurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, darf er in das darauf folgende Kalenderjahr übertragen werden.[1] Der Arbeitnehmer muss ihn dann aber bis spätestens 31.3. des Übertragungsjahres nehmen, es sei denn, ein für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag sieht einen längeren Übertragungszeitraum vor.[2] Damit wird eine Kumulation von Ansprüchen auf Zusatzurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren ausgeschlossen.[3]

 
Hinweis

Die Ungewissheit über die Schwerbehinderung bzw. über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf den gesetzlichen Übertragungszeitraum gem. § 7 Abs. 3 BUrlG oder einen gegebenenfalls bestehenden tarifvertraglichen Übertragungszeitraum.[4] Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat deshalb auch nicht zur Folge, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang "aufgestaute" Urlaubsansprüche geltend machen könnte, es gelten insoweit die für den "normalen" Erholungsurlaub maßgeblichen Regelungen (§ 208 Abs. 3 SGB IX).[5]

Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie[6] ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertra...

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