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Tillmanns/Arnold, SGB IX § 208 Zusatzurlaub / 3 Koppelung an den Erholungsurlaub

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 6

Bei dem Urlaub nach § 208 SGB IX handelt es sich um "Zusatz"-Urlaub. D. h., er kommt zu dem Erholungsurlaub hinzu und ist regelmäßig mit diesem zusammen zu gewähren. Ein Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub besteht deshalb z.B. erst, wenn die für den regulären Erholungsurlaub maßgebliche 6-monatige Wartezeit erfüllt ist.[1] Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, abgesehen von dem Merkmal der Schwerbehinderteneigenschaft, hinsichtlich seines Entstehens und Erlöschens dem Anspruch auf Erholungsurlaub folgt[2], muss er auch innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres oder bei Vorliegen der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, erlischt er mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums.[3]

Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus.[4] Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.[5] Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen steht dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.[6] Soweit tarifliche Regelungen eine Kürzung der Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens der Arbeitspflicht vorsehen (z. B. § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD), ist dies unwirksam. Die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsleistung erbracht haben, ist generell unzulässig.[7]

Allerdings...

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