Cesare Vannucchi
, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 694
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn durch die Unternehmerentscheidung ein Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt. Aufgrund der Unternehmerentscheidung müssen hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit mehr Arbeitnehmer vertraglich gebunden sein, als die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge ausmacht. Entscheidend ist allerdings, dass der Arbeitgeber nicht darlegen muss, der konkrete Arbeitsplatz des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers sei weggefallen. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Beschäftigungsbedürfnis gerade dort entfallen ist, wo der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Betrieb durch die Umsetzung der Unternehmerentscheidung ein Arbeitskräfteüberhang entstanden ist, der dazu führt, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt, da sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags nicht mehr eingesetzt werden können. Hierzu hat der Arbeitgeber ausgehend von seiner Unternehmerentscheidung die kündigungsrechtlich relevante Arbeitsmenge zu ermitteln. Er muss feststellen, welche Arbeitnehmer er aufgrund der bestehenden vertraglichen Bindungen für die verringerte Arbeitsmenge einsetzen könnte. Bestehen lediglich gleichartige Beschäftigungsformen, sind alle Arbeitnehmer von der potenziellen Kündigung betroffen. Bei ungleichartigen Beschäftigungsformen, die auch durch unterschiedliche Arbeitsvertragsinhalte manifestiert worden sind, was in größeren Betrieben regelmäßig gegeben sein wird, muss der Arbeitgeber die Anzahl der Arbeitnehmer ermitteln, die vertraglich an die verringerte Arbeitsmenge gebunden sind. Eine Beschäftigungsmöglichkeit entfällt somit, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend seinem Arbeitsvertrag ...