Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 618
Bei dauerndem Unvermögen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann eine personenbedingte Kündigung aufgrund der erheblichen Störung des Austauschverhältnisses sozial gerechtfertigt sein. Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit kann sowohl auf körperlichen als auch auf psychischen Ursachen beruhen. Sie kann auch bei Alkoholabhängigkeit vorliegen, wenn Entziehungskuren erfolglos geblieben sind und voraussichtlich bleiben werden.
Auftretende Zeiten von Arbeitsfähigkeit schließen aus, dass ein dauerndes Unvermögen zur Leistungserbringung vorliegt. Hier kann je nach Einzelfall eine personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein.
Rz. 619
Eine gesonderte negative Prognose muss bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht mehr geprüft werden. Denn ist der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine negative Prognose in Bezug auf die künftige Entwicklung des Gesundheitszustandes indiziert. Einer dauernden Leistungsunfähigkeit steht dabei auch die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich.
Besondere betriebliche Beeinträchtigungen muss der Arbeitgeber ebenfalls nicht darlegen, denn die dauernde Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, führt schon per se zu einer erheblichen Störung des Austauschverhältnisses. Ein Arbeitgeber nimmt Einstellungen vor, um durch sie einen bestimmten Arbeitsbedarf abzudecken. Bei dauernder Leistungsunfähigkeit steht fest, dass dieses unternehmerische Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die wirtschaftliche Erwartung, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Inhalt eingegangen wurde, ist endgültig gescheitert.
Hiervon ausgehend würde nur dann kein Kündigungsgrund vorliegen, wenn die Arbe...