Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 615
Auch bei einer bereits lang andauernden krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit ist auf der 1. Stufe der Prüfung der sozialen Rechtfertigung eine negative Prognose dahingehend erforderlich, die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich längere oder nicht absehbare Zeit andauern. Beurteilungszeitpunkt ist hier ebenfalls der Zugang der Kündigung. Eine lang andauernde Erkrankung in der Vergangenheit kann Indizwirkung entfalten, jedoch kommt es nicht auf die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit an. Das BAG stellt auf die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ab und die sich gerade daraus ergebende Situation der Ungewissheit, welche sich unzumutbar betrieblich auswirkt. Seiner Darlegungslast für eine negative Prognose genügt der Arbeitgeber zunächst durch den Vortrag der bisherigen Dauer der Erkrankung und der ihm bekannten Krankheitsursachen. Dem muss der Arbeitnehmer entgegentreten. Die nach Zugang der Kündigung in Gang gesetzte gesundheitliche Entwicklung ist bei der Prüfung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, nicht mehr zu berücksichtigen.
Rz. 616
Mit einer lang andauernden Erkrankung, bei der eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht innerhalb der nächsten 24 Monate zu prognostizieren ist, ist regelmäßig eine für den Arbeitgeber unzumutbare, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung verbunden, ohne dass diese näher dargelegt werden müsste. Hier bezieht sich das BAG auf den nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG längstens zu überbrückenden Zeitraum mittels einer sachgrundlos befristeten Vertretung.
Bei kürzeren Prognosezeiträumen ist im Rahmen der 2. Stufe zu prüfen, ob als milderes Mittel zur Kündigung Überbrückungsmaßnahmen getroffen oder dem Arbeitnehmer ein leidensgerechter Arbeitsplatz zugewiesen we...