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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 1.4 Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 221

Die arbeitgeberseitige Kündigung muss nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Die Voraussetzungen sind in §§ 1 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 25 KSchG geregelt.

1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 222

Nach §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss nur eine ordentliche, arbeitgeberseitige (Beendigungs-)Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

 

Rz. 223

Die soziale Rechtfertigung wird auch bei einer ordentlichen Änderungskündigung geprüft, und zwar

  • wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat, denn dann wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung,
  • wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, denn nach § 2 Satz 1 KSchG wird dann geprüft, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 2 Sätze 1–3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Ausgenommen sind nach § 25 KSchG Kündigungen in Arbeitskämpfen.[1]

[1] Vgl. Thüsing, § 25 Rz. 1 ff.

1.4.2 Betrieblicher Geltungsbereich

 

Rz. 224

Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz in allen Betrieben und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, aber nicht in sog. Kleinbetrieben, in denen i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer bzw. (bei Arbeitsverhältnissen nach dem 31.12.2003) 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.[1] Auch im Kleinbetrieb müssen jedoch die §§ 4–7, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG beachtet werden.

§ 1 Abs. 1 KSchG unterscheidet zwischen "Betrieb" und "Unternehmen". Ein Privathaushalt ist weder ein "Betrieb" noch ein "Unternehmen".[2]

§ 23 Abs. 1 KSchG stellt nur auf den Betrieb ab. Mangels Definition im KSchG gilt der Betriebsbegriff des § 1 BetrVG. Der Betriebsbezug des § 23 Abs. 1 KSchG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht im konkreten Fall die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierun...

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