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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 1.2.4.6 Zweifel an der Vollmacht

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 157

Wer eine Kündigung von einem Dritten im Namen des Vertragspartners erhält, sollte bei Zweifeln an der Vollmacht die Kündigung unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) zurückweisen. Dem Kündigungsempfänger steht eine gewisse Überlegungszeit zu.[1] Nach Ansicht des BAG ist eine Zeitspanne von einer Woche unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob er die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten infrage stellt. Die Rüge ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess.[2]

Handelte der Dritte tatsächlich ohne Vollmacht, ist die Kündigung nach§ 180 Satz 1 BGB nichtig. Ohne die rechtzeitige Zurückweisung ist die Kündigung dagegen schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen nach §§ 180 Satz 2, 177 BGB genehmigt werden (vgl. Rz. 154).

 

Rz. 158

Handelte der Dritte mit Vollmacht, die er aber nicht durch die Originalurkunde belegt hat, ist die Kündigung damit nach § 174 BGB unwirksam, wenn die Kündigung aus diesem Grund zurückgewiesen wurde. § 174 BGB gilt unmittelbar allein für das Handeln rechtsgeschäftlicher, nicht aber gesetzlicher und organschaftlicher Vertreter.[3] Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BAG unter anderem dann analog anzuwenden, wenn ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB a. F. nach § 710 BGB a. F. (nunmehr § 720 BGB n. F.) allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Kündigung erklärt.[4]

Für nach §§ 707a Abs. 1, 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n. F. in das Gesellschaftsregi...

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