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Thüsing/Rachor/Lembke, GwG § 7 Abs. 7 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Geldwäschebeauftragten

Tom Stiebert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflichtende Bestellung sich ebenfalls aus § 7 Abs. 1 GwG ergibt) gestärkt werden. Aus diesem Grund wird für eine detaillierte Darstellung auf die Ausführungen zu § 58 BImschG verwiesen, die entsprechend Anwendung finden. Ausdrücklich bejaht der deutsche Gesetzgeber ferner eine Gleichstellung zum Datenschutzbeauftragten[1], der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist. Dessen Kündigungsschutz wiederum ist dem des Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) und des Abfallbeauftragten (§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) nachgebildet.[2]

Ihre Ursprünge hat die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.5.2015[3], die vom nationalen Gesetzgeber in § 7 GwG umgesetzt wurde[4]. Der Benachteiligungs- und Kündigungsschutz hat seine Ursprünge in Art. 38 und dem Erwägungsgrund 41 der EU-Geldwäscherichtlinie, welche für Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche melden, einen Schutz vor Bedrohung, Anfeindung und nachteiligen Folgen für das Beschäftigungsverhältnis fordern. Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus den im Juni 2024 auf EU-Ebene verabschiedeten neuen Geldwäscheregelungen (Anti-Geldwäsche Verordnung[5], Sechste EU-Anti-Geldwäscherichtlinie[6] und Verordnung zur EU-Anti-Money Laundering Authority[7]) grundlegen...

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