Rz. 1
In § 625 BGB wird die stillschweigende Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien geregelt. Die Vorschrift verhindert den Eintritt eines vertragslosen Zustands und dient damit der Rechtsklarheit. Daraus erklärt sich auch, dass für § 625 BGB dann kein Raum ist, wenn die Parteien vor oder nach Auslaufen des Vertrags eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses schließen. Ein entsprechender Verlängerungsvertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden.
§ 625 BGB ist – auch konkludent – abdingbar, sodass die Parteien die Rechtsfolge ausschließen oder abweichende Vereinbarungen über die Weiterbeschäftigung treffen können.
Dabei ist nicht entscheidend, ob den Parteien die Vorschrift bei Abschluss des Vertrags bekannt ist.
Die Aufnahme einer doppelten Schriftformklausel in den Vertrag verhindert nicht, dass § 625 BGB zur Anwendung gelangt. Sinn und Zweck doppelter Schriftformklauseln ist es, Unsicherheiten über den Vertragsinhalt in Folge nachträglicher mündlicher oder konkludenter Abreden der Vertragsparteien zu vermeiden. Derartige inhaltliche Unsicherheiten entstehen jedoch gerade nicht, wenn es nur um die Verlängerung eines Vertrags mit unverändertem Inhalt geht.