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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 611a Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Vertragsanbahnung

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts maßgebend. Es entsteht ein Vertragsanbahnungsverhältnis als Rechtsverhältnis i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, das zu Aufklärungs-, Verschwiegenheits-, Mitwirkungs- und Obhutspflichten führen kann. Ggf. sind Rechte des Betriebsrats zu beachten; Fragerechte stehen dem Arbeitgeber nur beschränkt zu.

1.2 Anwerbung von Arbeitnehmern

 

Rz. 2

Unter einer Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich für einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber vor der Besetzung einer Stelle eine betriebsinterne Ausschreibung der Arbeitsplätze (möglich in Form von Rundschreiben, Aushang oder Annonce in der Werkszeitung) verlangen.[2] Ein bestimmter Inhalt der Ausschreibung ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch muss nach dem Sinn und Zweck der Ausschreibung aus ihr hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen der Bewerber zu erfüllen hat.[3] Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle öffentlich oder innerhalb seines Betriebs aus, muss er die Regelungen der §§ 1, 7, 11 AGG beachten, die sicherstellen sollen, dass schon der erste Schritt eines Bewerbungsverfahrens diskriminierungsfrei erfolgt.[4] Bei der Stellenausschreibung kann es insbesondere zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen. Für generelle Diskussionen hat im Zusammenhang mit Geschlechtern die Entscheidung des BVerfG[5] gesorgt: Demnach sind auch Personen zu schützen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Erforderlich ist, dass sich aus dem Gesamtkontext der Ausschreibung ergeben muss, dass eine Geschlechterdiskriminierung nicht beabsichtigt ist.[6]

 
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