Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 611a Vertragstypische Pfl ... / 9.2.2.7 Meinungsäußerung, gewerkschaftliche/politische Betätigung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 181

Bei der Frage, welche Äußerungen ein Arbeitnehmer zu unterlassen hat, ist wegen der mittelbaren Drittwirkung, die die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten entfalten können,[1] die besondere Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Geschützt wird durch Art. 5 Abs. 1 GG jedoch nur die Meinungsäußerung als Äußerung eines Werturteils als wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen und Verhältnissen.[2] Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen gehören nicht zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.[3] Ebenso wenig geschützt sind Formalbeleidigungen und bloße Schmähkritik, weshalb ein Arbeitnehmer die Geschäftsführer seines Arbeitgebers nicht als "soziale Arschlöcher" bezeichnen darf.[4]

 

Rz. 182

Zu den allgemeinen Gesetzen, die der Meinungsfreiheit eine Grenze ziehen und sie einschränken können[5], gehören auch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; sie müssen als "allgemeines Gesetz" nach der sog. Wechselwirkungslehre im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung gewahrt bleibt.[6] Dieses Grundrecht findet im Bereich des Arbeitsrechts seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis.[7] Aus diesen Grundregeln leitet das BAG das allgemeine Pflichtengebot ab, sich so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird, und dass die Zusammenarbeit im Betrieb mit den übrigen Arbeitnehmern, aber auch mit dem Arbeitgeber zumutbar bleibt.[8] Der Arbeitnehmer darf bei Ausübung des Grundrechts nicht den Interessen des Arbeitgebers zuwiderhandeln oder diese beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm zustehenden Meinungsfreiheit zunächst selbst darüber zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnen will oder nicht, muss allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.[9] In einer Abwägung ist dem unternehmerischen Arbeitgeberinteresse das Meinungsäußerungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüberzustellen.[10]

 

Rz. 183

Das BAG leitet aus den "Grundregeln über das Arbeitsverhältnis", in denen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG seine Schranken findet, ebenfalls ab, dass der Arbeitnehmer öffentlich keine bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen über den Arbeitgeber aufstellen und durch seine Aktionen nicht den Betriebsfrieden, den Betriebsablauf oder die Erfüllung der Arbeitspflicht stören darf.[11] Die Verletzung dieses Gebots kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann insofern unwirksam sein, als sie durch den übergeordneten Gesichtspunkt des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt ist.[12] Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber vom Fehlverhalten seiner Kollegen zu berichten, wird hingegen regelmäßig nur bestehen, wenn ihm die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen worden ist oder ihn wenigstens eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft.[13]

 

Rz. 184

Handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder sonstige Betätigung, die eine gewerkschaftliche Betätigung darstellt, so ist auch die Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG zu beachten.[14] Erlaubt ist ihnen, auch die Mitgliederwerbung im Betrieb während der Arbeitszeit.[15] Dies gilt vor allem, weil die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschätzte Betätigungsfreiheit alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen erfasst. Dem Betätigungsrecht der Koalitionen dürfen nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz anderer Rechtsgüter – namentlich des Betriebsfriedens oder ungestörten Arbeitsgangs – von der Sache her geboten sind.[16]

 

Rz. 185

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfasst auch das Recht zu aktiver politischer Betätigung im Rahmen der demokratischen Grundordnung. Insbesondere für Angestellte des öffentlichen Dienstes ist dieses Recht eingeschränkt durch die im Arbeitsverhältnis begründete Pflicht, bei politischen Äußerungen maßvoll und zurückhaltend zu sein.[17]

[1] BAG, Urteil v. 23.2.1959, 3 AZR 583/57, AP GG Art. 5 Abs. 1 Meinungsfreiheit Nr. 1; Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 17.
[2] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 53, Rz. 27.
[3] R. Wendt in Von Münch/Kunig, Art. 5 GG, Rz. 28 m. w. N.
[4] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.1.2017, 3 Sa 244/16, BeckRS 2017, 107240.
[5] Art. 5 Abs. 2 GG.
[6] BAG, Urteil v. 11.8.1982, 5 AZR 1089/79, AP GG Art. 5 Abs. 1 Meinungsfreiheit Nr. 9.
[7] BAG, Urteil v. 26.5.1977, 2 AZR 632/76, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 5.
[8] BAG, Urteil v. 3.12.1954, 1 AZR 150/54, AP KSchG § 13 Nr. 2.
[9] BAG, Urteil v. 13.11.1991, 5 AZR 74/91, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 7.
[10] Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 17; Linck in Schaub, ArbRHdb, § 53 Rz. 27.
[11] BAG, Urteil v. 26.5.1977, 2 AZR 632/76, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 5; BAG, Urteil v. 10.12.2009, 2 AZR 534/08, AP BGB § 626 Nr. 226.
[12] Reichold in MünchArbR, § 54, Rz. 40.
[13] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 8...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Meinungsfreiheit: Rechtsextremismus am Arbeitsplatz – was tun?
Extremisten am Arbeitsplatz PM 5/2022
Bild: C.J. Burton/ The Image Bank/Gettyimages

Das Handyvideo von Partygästen auf Sylt, die ausländerfeindliche Lieder singen, hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt. Verständlich, dass Arbeitgeber sich von hierin verwickelten Beschäftigten distanzieren wollen. Doch arbeitsrechtlich ist das schwierig.


Meinungsfreiheit: Raum für Meinung, nicht für Hass
Meinung
Bild: Delaney Allen

Diffamierende Äußerungen von Mit­ar­bei­ten­­den gegen­über Kollegen oder Vor­ge­setzten sind immer wieder Streit­gegenstand recht­licher Auseinandersetzungen. Am Arbeits­­platz, in den sozialen Medien oder in privaten Chat­gruppen: Die Meinungsfreiheit im beruf­lichen Kontext unterliegt Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen. 


Extremismus: Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst – Was können öffentliche Arbeitgeber tun?
Grundgesetz
Bild: Tim Reckmann ⁄ pixelio

Extremismus und Verfassungsfeindlichkeit sind sehr präsent in diesen Zeiten. Rechtsextremismus führt die Thematik an. Aber auch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürger, Coronaleugner, Islamisten, Linksradikale und drastisch vorgehende Klimaschutzverfechter füllen die Nachrichten. Was die Bevölkerung umtreibt, spiegelt sich naturgemäß auch im Arbeits- oder Dienstverhältnis wider. Wie ist damit umzugehen?


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.1 Verschwiegenheit
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.1 Verschwiegenheit

  Rz. 163 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich – auch ohne explizite vertragliche Festschreibung[1] – eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht folgt nun auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren