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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 3.2.3 Unangemessenheit und Interessenabwägung

Dr. Roman Frik
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Rz. 12

Weiterhin muss die Benachteiligung des Vertragspartners auch unangemessen sein. Die Rechtsprechung geht dann von Unangemessenheit aus, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.[1] Dies ist anhand einer Interessenabwägung festzustellen. Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist es erforderlich, die rechtlich anerkannten Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten, sowie die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte.[2] Von einer Kompensation wird dann gesprochen, wenn eine nachteilige Klausel durch Vorteile im übrigen Vertrag ausgeglichen wird, wohingegen Summierung meint, dass eine einzelne Klausel für sich betrachtet keine unangemessene Benachteiligung darstellt, aber durch eine andere nachteilige Klausel derart verstärkt wird, dass sie durch ihr Zusammenwirken unwirksam werden.[3] Dabei ist zu beachten, dass nur konnexe, also in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehende Klauseln von entsprechend gleichwertigem Gewicht geeignet sind, eine solche zulässige Kompensation zu erbringen. In diesem Rahmen ist der gesamte Vertragsinhalt, also auch Individualteile/-vereinbarungen einzubeziehen.[4]

Die Beurteilung der Unangemessenheit ist damit wertender Natur.

[1] BAG, Urteil v. 11.4.2006, 9 AZR 557/05.
[2] BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03.
[3] BAG, Urteil v. 11.4.2006, 9 AZR 557/05; BAG, Urteil v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06.
[4] BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21.

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