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Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

Andreas Treiber
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Leitsatz

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 ‐ XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), "gesperrt".

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 EStG, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein VVaG, erwarb im Jahr 2010 Anteile an einem Immobilienfonds.

Der Kläger reichte mit seinen Steuererklärungen für die Streitjahre jeweils Erträgnisaufstellungen beim FA ein. Die mitgeteilten negativ thesaurierten Erträge stellte er in einen passiven steuerlichen Ausgleichsposten (pStAP) ein.

U. a. in den Streitjahren (2011 und 2012) nahm der Kläger im Hinblick auf einen jeweils gesunkenen Kurswert der Anteile (dem Grunde nach zulässige) Teilwertabschreibungen vor.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Ansicht, der pStAP ändere den "steuerlichen Buchwert" der Fondsbeteiligung, da insoweit bereits ein Wertverzehr der Anteile steuerlich berücksichtigt sei. Die Teilwertabschreibung sei daher um den gewinnmindernd berücksichtigten pStAP in der Steuerbilanz zu korrigieren und ggf. eine entsprechende Teilwertaufholung vorzunehmen. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.5.2016).

Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 16.1.2020, 10 K 1848/16 K,G,F, Haufe-Index 13775835, EFG 2020, 749) gab der Klage zum Streitpunkt "Teilwertabschreibungen Fondsbeteiligung" statt.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Der BFH hat mit Urteil vom 1.7.2020, XI R 10/18 (BStBl II 2021, 292, BFH/PR 2021, 141), entschieden, dass negativ thesaurierte Erträge im Rahmen der betrieblichen Bewertung von Immobilienfonds-Anteilen nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten, sondern zur Bildung eines passiven Ausgleichspostens führen, der (erst) im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist.

2. Mit dem Besprechungsurteil hat der BFH an dieser Auffassung festgehalten und sie gegen Kritik aus der Literatur verteidigt.

3. Folge dieser Sichtweise ist u.a., dass der Steuerpflichtige in seiner Bilanz eine (ungekürzte) Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile vornehmen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der passive steuerliche Ausgleichsposten bleibt dabei ebenfalls erhalten; er ist erst im Zeitpunkt der Realisation gewinnerhöhend aufzulösen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.4.2021 – XI R 42/20

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