Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stromsteuerliche Erlaubnis ist kein Grundlagenbescheid – damit keine Hemmung der Festsetzungsverjährung

Reinhart Rüsken
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StromStG einem Verwender erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist im Verhältnis zur Festsetzung der Stromsteuer gegenüber dem den begünstigten Strom leistenden Versorger kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 Abs. 4 AO

 

Sachverhalt

Einem Stromverbraucher war eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom rückwirkend erteilt worden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis hatte deshalb der Stromlieferant die einschlägige Stromsteuerbegünstigung beantragt. Die reguläre Festsetzungsfrist (ein Jahr) war da bereits abgelaufen. Der Lieferant berief sich aber auf § 171 Abs. 10 AO – Hemmung der Festsetzungsfrist bei Steuerfestsetzung aufgrund eines bindenden Grundlagenbescheides.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg. Die dem Verbraucher erteilte Erlaubnis wirkt nicht gegenüber dem Lieferanten und Steuerschuldner als Grundlagenbescheid, sodass der Lauf der gegenüber ihm geltenden Festsetzungsfrist nicht  dadurch gehemmt ist, dass eine Erlaubnis für den steuerbegünstigten Verbrauch des ggf. ent­sprechend verbilligt gelieferten Stroms noch nicht erteilt ist (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 7.7.2010, 11 K 2975/08 AO, Haufe-Index 2388834, EFG 2011, 5).

 

Hinweis

Bis zum Beginn des Jahres 2011 war eine Erlaubnis erforderlich, um Strom steuerbegünstigt verwenden zu dürfen (heute ersetzt durch ein nachträglich anzustrengendes Entlastungsverfahren). Die Erlaubnis war selbstredend vor Beginn des Stromverbrauchs einzuholen (vgl. BFH, Beschluss vom 9.8.2006, VII E 18/05, BFH/NV 2006, 2136). Sie wird dem Verwender erteilt – der sie ggf. seinem Lieferanten vorlegen wird –, und dieser ist i.d.R. nicht der Steuerschuldner; das ist vielmehr der Stromlieferant. Die Erlaubnis gleichwohl als Grundlagenbescheid anzusehen, hieße also in solchen Fällen, ihr Drittwirkung beizulegen. Es erforderte, den Lieferanten ggf. zu dem Erlaubnisverfahren hinzuzuziehen etc. Warum sollte der Gesetzgeber solche Komplikationen gewollt haben, zumal doch die Begünstigungsvoraussetzungen ggf. mit Unterstützung der Erlaubnisbehörde selbst zu prüfen dem ebenfalls stromsteuerrechtlich sachkundigen Besteuerungs-HZA leichtfallen dürfte. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass die Erlaubnis für das Besteuerungsverfahren eines dritten Steuerschuldners bindende Wirkung hat, findet sich in den Gesetzen nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.10.2011, VII R 64/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH VII R 64/10 (NV)
BFH VII R 64/10 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Stromsteuerrechtliche Verwendererlaubnis kein Grundlagenbescheid  Leitsatz (NV) Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StromStG einem Verwender erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist im Verhältnis zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren