Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Ist die bezogene Leistung "Photovoltaikanlage" sowohl unternehmerisch (Stromverkauf) als auch nicht unternehmerisch vorgesehen, bedarf es zur Erlangung des Vorsteuerabzugs einer Entscheidung über die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung erfolgen und wird i. d. R. durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zum 30.5. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Insoweit ist die Äußerung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt, "er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung" nicht ausreichend.
Sachverhalt
Die seit 2010 als Friseur bereits unternehmerisch tätige Klägerin betreibt seit Oktober 2012 eine Photovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wird zum Teil entgeltlich in das örtliche Energienetz eingespeist und zum Teil für ihr privates Wohnhaus verbracht. Den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage machte die Klägerin - anstatt in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2012 - in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung 2012 geltend, die beim Finanzamt am 10.9.2013 einging. In einem im Dezember 2012 beim Finanzamt eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Photovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin die Aufnahme dieser Tätigkeit.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da die Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen erst in Form der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 am 10.9.2013 und damit nach dem 31.5.2013 erfolgt sei.
Entscheidung
Das niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und versagte den Vorsteuerabzu...
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