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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung / b) Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 FZV

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 13

  1. Die allgemeinen Ausnahmen von der Zulassungspflicht sind in § 3 Abs. 3 FZV (vgl. Anh. A 1) normiert.

    Für die Beurteilung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Frage, ob es sich um begünstigte Kraftfahrzeugarten i. S. d. § 3 Abs. 3 FZV handelt, ist seit 12.12.2012 grundsätzlich auf die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden abzustellen. Dies ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2431; BStBl I 2012, 1242) – vgl. Einf., Rz. 37r Nr. 10 – und der damit verbundenen Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG (in der Neufassung durch das VerkehrStÄndG) sind für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich (vgl. § 2 KraftStG Rz. 10a ff.). Bei diesen zulassungsbehördlichen Feststellungen handelt es sich demgemäß um Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, die für die Hauptzollämter rechtlich bindend sind (BFH v. 10.2.2021, IV R 35/19, juris, und BFH v. 21.2.2019, III R 20/18, BFH/NV 2019, 1031). Die Zulassungsbehörden stellen die Fahrzeugklasse und die Aufbauart entsprechend dem "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA-Verzeichnis) fest. Das KBA-Verzeichnis (veröffentlicht unter www.kba.de / Statistik / Bekanntmachungen zur Fahrzeugsystematik) dient der einheitlichen Erfassung der gem. § 6 Abs. 8 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. a FZV (vgl. Anh. A 1) in den Fahrzeugregistern zu speichernden und in den Fahrzeugpapieren zu erfassenden Daten (BFH v. 21.2.2019, III R 20/18, BFH/NV 2019, 1031). Die relevanten – für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke verbindlichen – zulassungsbehördlichen Feststellungen zu den Fahrzeugklassen und Aufbauarten sind in den Fahrzeugpapieren konkret dokumentiert, und zwar in der Zulassungsbescheinigung Teil I – Fahrzeugschein – (vgl. Anh. A 1, Anlage 6) in den Feldern "J" und "4" sowie "5". Das KraftStG selbst enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten (vgl. BFH v. 21.2.2019, III R 20/18, BFH/NV 2019, 1031, zum Begriff "Zugmaschine").

    Folgende Fahrzeugarten sind nach § 3 Abs. 3 FZV (vgl. Anh. A 1) von der Zulassungspflicht ausgenommen und demgemäß nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerbefreit:

    1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a FZV, vgl. Anh. A 1). Nach der maßgebenden Begriffsdefinition in § 2 Nr. 17 FZV (vgl. Anh. A 1) sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

      Unter den Begriff "selbstfahrende Arbeitsmaschine" fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (§ 2 Satz 3 FZV und den am 1.1.2018 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr v. 31.7.2017, BGBl I 2017, 3090). Grundlage für diese Regelung ist die Tatsache, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung aufgrund des Strukturwandels die Arbeitsorganisation bei der Tierfütterung erheblich verändert hat. Während früher Futtermischwagen überwiegend als Anhänger (angehängte landwirtschaftliche Arbeitsgeräte; vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. h FZV, Rz. 13 Buchst. h) hinter einer vielfältig verwendbaren Zugmaschine mitgeführt wurden, besteht heute vermehrt Bedarf an selbstfahrenden Futtermischwagen. Das hat zunächst zur Folge, dass Futtermischwagen nunmehr mit einem eigenen Antrieb versehen sein können und deshalb grundsätzlich der Zulassungspflicht unterliegen. Mit der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Regelung hat der Verordnungsgeber verkehrsrechtliche (zulassungsrechtliche) Anpassungen realisiert und dabei die Zielsetzung verfolgt, diejenigen Futtermischwagen, deren Einsatz der Fütterung der Tiere und nicht dem Gütertransport dient, den – zulassungsfreien – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zuzuordnen. Die Abgrenzung gegenüber dem Gütertransport erfolgt über die maßgebliche Geschwindigkeitsgrenze von nicht mehr als 25 km/h; über dieser Grenze kann der Einsatzzweck indirekt abgegrenzt werden. Eine Abgrenzung ausschließlich über die Fahrzeugtechnik konnte nicht effektiv erfolgen, weil eine technische Beurteilung nicht dazu geeignet ist, den Gütertransport zu verhindern. Somit musste eine adäquate Geschwindigkeitsgrenze (nicht mehr als 25 km/h) definiert werden, die die Verwendung für den Gütertransport unattraktiv macht (vgl. Begründung für die VO v. 31.7.2017, BR-Drs. 408/17). Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterliegen – wie bisher – mangels Anerkennung als landwirtschaftliche Sonder...

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