Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 3
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 KraftStG legt fest, dass unter den Begriff des Fahrzeugs i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugsanhänger fallen. Für die Begriffe des Kraftfahrzeugs und des Kraftfahrzeuganhängers wiederum findet sich keine besondere Definition im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodass hier die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KraftStG Anwendung findet und entsprechend für diese Begriffsbestimmung die allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts Anwendung finden. Für diese Einordnung ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV, Anh. 1), dass es sich bei Kraftfahrzeugen um nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge handelt, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG v. 5.3.2003, BGBl. I 2003, 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 8 d. des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 315 gelten als Kraftfahrzeuge solche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. Einf., Rz. 50 Buchst. a) und § 1 Rz. 37, 38. Kraftfahrzeuganhänger sind Fahrzeuge, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nicht über einen eigenen Antrieb verfügen (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 S. 1 Nr. 2 FZV); vgl. auch § 1 KraftStG Rz. 39 sowie das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, siehe dazu Rz. 10a.
Rz. 4
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG ist Grundlage für die Verzahnung der Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit den Vorschriften des Verkehrsrechts. Für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind hier insbesondere folgenden Vorschriften des Verkehrsrechts von Bedeutung:
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zul...
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