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Strodthoff, KraftStG § 1 Steuergegenstand / 3.1 Halten eines Fahrzeugs – allgemein

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 25

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 3 KraftStG) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (vgl. Rz. 43ff.) der Kraftfahrzeugsteuer. Das Halten von ausländischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 4 KraftStG) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unterliegt so lange der Kraftfahrzeugsteuer, wie sich diese Fahrzeuge im Bundesgebiet (Inland) befinden. Zur Verwendung der Begriffe "inländisch" und "ausländisch" sowie "einheimisch" und "gebietsfremd" siehe Ausführungen zu § 2 KraftStG Rz. 16ff. Nach § 2 Abs. 2 KraftStG ist ein Fahrzeug regelmäßig dann ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. Nach § 2 Abs. 3 KraftStG ist ein Fahrzeug ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

Im Gegensatz zu den Begriffen "inländisches, ausländisches Fahrzeug" ist der aus dem Verkehrsrecht stammende Begriff des Haltens im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert, sodass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG Anwendung findet. Nach dieser Norm richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes bestimmt, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die sind in erster Linie die FZV und die StVZO. Hiernach knüpft der Begriff des Haltens von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG an das Recht zur dauerhaften Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StVG müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Nach § 6 FZV wird diese Befugnis auf Antrag von diesen erteilt. Die Zulassung selbst erfolgt nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (§§ 13 und 14 FZV, ).

Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist Fahrzeughalter diejenige Person, die als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I – § 13 FZV – und Zulassungsbescheinigung Teil II – § 14 FZV eingetragen ist. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein. So ist beispielsweise bei Leasingfahrzeugen der Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer und der Leasingnehmer Fahrzeughalter. In Fällen, in denen z. B. ein Kind ein Fahrzeug kauft, dies aber wegen Vorteilen bei Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung auf die Eltern oder einen Elternteil zulässt, ist das Kind Eigentümer des Fahrzeugs, die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, jedoch Fahrzeughalter.

Die Zulassungsbescheinigung – Teil I und Teil II wurden aufgrund der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.4.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, p. 57–65) bis zum Jahr 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt, um die unterschiedlichen nationalen Zulassungsprozeduren zu vereinheitlichen sowie den Datenschutz zu verbessern. In der Bundesrepublik Deutschland wurden Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief zum 1.9.2005 durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, §§ 13, 14 FZV ersetzt. Im Sprachgebrauch erfreuen sich die Begriffe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief auch fast zwanzig Jahre später noch großer Beliebtheit. Im KraftStG und der KraftStDV finden die Begriffe als Klammerzusatz ebenfalls noch Verwendung: § 3b Abs. 2 KraftStG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e KraftStDV und § 6 KraftStDV.

 

Rz. 26

Das Verfahren zur Zulassung eines Fahrzeugs und damit der Erwerb der Haltereigenschaft ist in § 6 FZV normiert. Hiernach ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 75 FZV örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Örtlich zuständig ist in Fällen, in denen ein Fahrzeug von einer natürlichen Person gehalten wird, die für diesen Wohnort zuständige Zulassungsbehörde, bei mehreren Wohnungen, die für den Ort der Hauptwohnung i. S. d. Bundesmeldegesetzes zuständige Zulassungsbehörde. Wird ein Fahrzeug von juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden gehalten, so ist regelmäßig die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz, die beteiligte Niederlassung oder Dienststelle liegt. Zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bedarf es hierzu folgender Halterdaten nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG:

  1. bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
  2. bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
  3. bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und ggf. Name der Vereinigung.

Zur Grundlage für die Anwendung des § 6 FZV vgl. Rz. 27. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegen den Zulassungsbehörden...

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