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Streitwertbestimmung im Aussetzungsverfahren

Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Der Streitwert von Aussetzungsverfahren bemisst sich auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um einen Aussetzungsantrag, mit dem die Steuerpflichtige (eine GmbH & Co KG) letztlich erfolglos die Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Flugzeugs als tarifbegünstigten Gewinn begehrte. Streitig war noch die Höhe des gerichtlich festzusetzenden Streitwerts. Der BFH entschied, dass der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftelregelung unterliegende außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen ist, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können. Die durch die Fünftelregelung bewirkte Tarifglättung rechtfertigt eine Reduzierung des pauschalen Streitwerts gegenüber dem bisher für nach dem halben Regelsteuersatz begünstigte Gewinne verwendeten Satz von bis zu 25 %. Der Streitwert in einem Aussetzungsverfahren ist auch weiterhin grundsätzlich mit 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen.

 

Hinweis

Der BFH sah durchaus Gründe für eine Anhebung des Streitwerts auf 25 % des Hauptsachestreitwerts. Letztlich hat er jedoch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung davon abgesehen, von der bisherigen 10 %-Grenze abzuweichen, da diese Streitfrage nicht an den Großen Senat herangetragen werden kann und somit keine einheitliche, von allen Senaten des BFH verbindlich zu beachtende Neuregelung möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.11.2011, IV S 15/10.

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