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Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Wenn ein im Inland ansässiger Pflegedienst mit steuerfreien Ausgangsumsätzen Subunternehmerleistungen eines in Polen ansässigen Pflegedienstes bezieht, schuldet das inländische Unternehmen dafür die Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug daraus ist wegen eigener steuerfreier Umsätze nicht möglich.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen im Inland ansässigen mobilen Pflegedienst und erbringt Leistungen wie persönliche Assistenz, ambulante Pflege und 24-Stunden-Betreuung. In den Streitjahren 2012 und 2013 führte sie insoweit ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Im Februar 2012 schloss die Klägerin mit einem in Polen ansässigen Pflegedienst (Firma Q) einen Kooperationsvertrag. Im Rahmen dessen hatten Arbeitnehmer der Firma Q offenbar insbesondere Leistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung für die Klägerin zu erbringen. In der Buchführung wurden diese Leistungen als Fremdleistungen erfasst. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt zunächst fest, dass die Ausgangsleistungen der Klägerin gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG (in der damaligen Fassung) insgesamt steuerfrei seien, da die 40 %-Grenze bzw. ab 2013 die 25 %-Grenze überschritten sei. Die Leistungen der Firma Q an die Klägerin beurteile die Betriebsprüfung als Arbeitnehmerüberlassung und mithin steuerpflichtig. Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, da sie insoweit sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Polen) ansässigen Unternehmens empfangen habe. Wegen eigener umsatzsteuerfreier Umsätze sei ein Vorsteuerabzug daraus nicht möglich.

Die Klägerin machte geltend, dass die Leistungen der Firma Q keine Arbeitnehmerüberlassung gewesen seien, sondern Subunternehmerleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung. Sie verwies darauf, dass die ...

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