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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer ausgeführt, der selbst Bauleistungen ausführt, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Nachdem der EuGH in 2012 die nationale gesetzliche Regelung grundsätzlich als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar beurteilt hatte, wurden vom BFH im August 2013 wesentliche Teile der Umsetzung durch die Finanzverwaltung als für die Beteiligten nicht rechtssicher angesehen. Die Finanzverwaltung ändert jetzt die im UStAE enthaltenen Aussagen zur Definition des bauleistenden Leistungsempfängers und gibt Übergangsregelungen vor. Diese Änderungen haben sowohl Auswirkungen auf die Ausführung von Bauleistungen als auch auf Gebäudereinigungsleistungen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Werden steuerpflichtige Leistungen ausgeführt, ist regelmäßig der leistende Unternehmer der Steuerschuldner. In bestimmten – abschließend in § 13b UStG aufgeführten – Fällen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über ("Reverse-Charge-Verfahren"). Dabei kann die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht nur von der Art der ausgeführten Leistung und dem leistenden Unternehmer abhängig gemacht werden, sondern auch davon, wer der Leistungsempfänger ist und welche Arten von Leistungen der Leistungsempfänger selbst ausführt.

Im UStG ist geregelt, dass in dem Fall, in dem ein Unternehmer Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, jedoch mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen ("Bauleistungen" i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gegenüber einem Unternehmer ausführt, der selbst solche Leistungen erbringt, der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird[1]. Dabei ist im Gesetz nicht abschließend geregelt, unter welch...

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