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Steuerpflicht bei Übertragung auf Treuhänder

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übertragen, der diese Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält, liegt dennoch ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Dieser führt zur Grunderwerbsteuerpflicht für ein Grundstück im Betriebsvermögen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG hatte in 2004 ein Grundstück erworben. Kommanditisten waren J und B, die Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen beteiligt. J trat seinen Kommanditanteil in 2005 an die Ehefrau des B ab. In 2006 hat auch B seinen Kommanditanteil an seine Ehefrau abgetreten. Diese sollte den Kommanditanteil aber nur treuhänderisch für den B halten. Das Finanzamt sah darin einen vollständigen Gesellschafterwechsel und hat Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Klage war insoweit erfolgreich, als das FG nur von der hälftigen Steuer ausging.

Der BFH bestätigt die Feststellungen des FG, wonach ein steuerpflichtiger Vorgang gegeben ist. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J und des B auf die E sind innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen. Dies gilt als ein Rechtsgeschäft, dass auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtet ist (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG).

Der erforderliche unmittelbare Gesellschafterwechsel ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung zwar auf einen neuen Gesellschafter überträgt, dieser Gesellschafter die Beteiligung jedoch "nur" als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält. Entscheidend ist, dass der Erwerber der Beteiligung dennoch zivilrechtlich Gesellschafter geworden ist.

 

Hinweis

Auch wenn die Beteiligung auf die Ehefrau übertragen wird, ändert dies am unmittelbaren Gesellschafterwech...

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