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Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

3. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

 

Normenkette

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin führte in den Jahren 2006 bis 2010 in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durch. Teilnahmeberechtigt waren beratende – nicht bei der Klägerin beschäftigte – Fachverkäufer im stationären Handel. Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher Bonuspunkte sammeln und mit den gesammelten Punkten Sachprämien und Gutscheine erwerben. Die Einkommensteuer hierfür pauschalierte die Klägerin nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erging ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die daraufhin erhobene Klage, mit der sich die Klägerin erstmals gegen die Besteuerung der der Höhe nach unstreitigen Zuwendungen aus dem "Bonusprogramm" nach § 37b EStG wandte, wies das FG ab (Hessisches FG, Urteil vom 13.4.2016, 7 K 872/13, Haufe-Index 9701012, EFG 2016, 1705).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das angefochtene Urteil aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz...

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