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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

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Kommentar

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Steuerzahler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden (sog. Corona-Krise-Betroffene), mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützen.

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Corona-Krise-Betroffene aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. In einem das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 ergänzenden FAQ-Katalog wurde klarstellend darauf hingewiesen, dass die Antragsstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist.

Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen wird im Regelfall verzichtet.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Die Antragstellung ist grds. formlos. Die Landesfinanzbehörden bieten allerdings auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt.

An die Bewilligung der Stundung werden keine strengen Anforderungen gestellt. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Den Finanzbehörden genügen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Bis zum 31.12.2020 sind Anschluss-Stundungen grds. möglich.

Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen.

Diese Stundungsmöglichkeit betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Umsatzsteuer.[1] Eine Stundung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (mit Ausnahme pauschaler Lohnsteuer) ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.

Hinweis:
Stattdessen wird bei der Lohnsteuer die Möglichkeit einer Fristverlängerung gewährt, die ähnliche Wirkungen wie eine Stundung hat. Die Abgabefrist für die monatliche und vierteljährliche Anmeldungen wird im Einzelfall und auf Antrag um maximal 2 Monate verlängert (§ 109 Abs. 1 AO). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist jedoch, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln[2].

Die Verwaltung hat bisher keine Sonderregelungen für den Erlass von Steuern aufgrund der Corona-Krise herausgegeben. Erlassanträge werden deshalb weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

Herabsetzung der Vorauszahlungen ESt, KSt und GewSt für 2020

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 anpassen lassen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise erheblich betroffen sind. Den Finanzbehörden genügen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an das Finanzamt (telefonisch können keine Anträge gestellt werden). Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, soll die Antragstellung möglichst elektronisch über ELSTER erfolgen (www.elster.de). Im Antrag ist dazulegen, mit welchen Einbußen (Minderung der Einkünfte/des Gewinns) aufgrund der Corona-Krise gerechnet wird. Neben der Antragstellung über ELSTER können auch die von den Landesfinanzbehörden entwickelten Antragshilfen genutzt werden. Diese finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Finanzministerien der Länder.

Hinweis:
Das Finanzamt kann auch die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt hingegen auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese grds. an die Gemeinden zu richten sind.[3]

Hinweis:
In einem neueren BMF-Schreiben vom 24.4.2020[4] wurde zusätzlich geregelt, dass Unternehmen, die coronabedingt im J...

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    89
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