Leitsatz
Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Sachverhalt
Ein Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemie mit Tätigkeitsschwerpunkt "Krankenhaus- und Praxishygiene" beriet Praxen und Kliniken bezüglich hygienischer Prophylaxe. Finanzamt und FG lehnten die Steuerfreiheit ab, weil die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses erbracht wurde.
Entscheidung
Leistungen von Ärzten und anderen in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufsangehörigen können nach dieser Vorschrift auch dann steuerfrei sein, wenn sie gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden und der Arzt in einem Krankenhaus tätig wird. Es ist nicht ersichtlich, dass Leistungen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG erfüllen, nicht steuerfrei sein können, wenn sie in einem Krankenhaus erbracht werden.
Kommentar
Praxishinweis
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt.
Lediglich die Abgrenzung zu Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie nur "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen" sollen, betrifft die Rechtsprechung, dass Leistungen in ein individuelles Leistungskonzept für bestimmte Patienten eingebunden sein müssen, um die Steuerfreiheit zu erlangen.
Das der Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienende Gesetz (IfSG) sc...