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Steuerfreiheit für Zuschläge, die Profisportlern und Betreuern für die Teilnahme an Fahrten im Mannschaftsbus gewährt werden

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit, die Profisportlern und Betreuern für die verpflichtende Teilnahme an Fahrten im Mannschaftsbus zu auswärtigen Terminen zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden, sind nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei, unabhängig davon, ob während der Reisezeit eine belastende Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Zahlungen, die eine Profimannschaft Sportlern und Betreuern im Zusammenhang mit Hin – und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen zukommen lässt, als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerfreie Zuschüsse nach § 3b Abs. 1 EStG behandelt werden können. Das Finanzamt verneinte die Anwendung der Befreiungsvorschrift und erließ nach einer Lohnsteuer – Außenprüfung einen entsprechenden Haftungs – und Nachforderungsbescheid.

 

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch bekam die Steuerpflichtige vor dem FG Recht. Es entschied, dass die Anwendung von § 3b EStG eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Hierfür ist jedoch lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Diese Voraussetzung ist daher auch bei rein passivem Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt, da die Spieler arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet sind. Sind die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Arbeitszeit erfüllt, bestehen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine weitergehenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Steuerfreiheit.

 

Hinweis

Fahrzeiten sind unabhängig davon, ob sie Hauptleistungspflichten im eigentlichen Sinne darstellen, dann als vergütungsrechtliche Arbeitszeit zu behandeln, wenn die Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet worden ist und der Arbeitnehme...

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