Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

Dr. Christoph Wäger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

2. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.

3. Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 bis 3, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 63, Art. 64, Art. 90 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die der Sollbesteuerung unterliegende Klägerin war im Jahr 2012 (Streitjahr) als Vermittlerin für eine GmbH tätig. Als Gegenleistung war vereinbart, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar i.H.v. 1.000.000 EUR zuzüglich USt erhält. Das vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 EUR zuzüglich USt gezahlt werden. Die Teilbeträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig und der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. In den Folgejahren erstellte die Klägerin Rechnungen mit Steuerausweis über die jeweiligen Teilbeträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte dementsprechend.

Das FA ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der bereits im Streitjahr steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern habe. Dem Einwand der Klägerin, dass sie in den Jahren 2013 bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und dass eine jährliche Zahlung von 200.000 EUR unter der Bedingung geschuldet sei, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme, folgte das FA nicht. Daher änderte das FA die USt-Festsetzung 2012 durch Steuerbescheid vom 22.12.2016. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das FG der Klage überwiegend statt. Die Klägerin habe ihre Vermittlungsleistung bereits im Streitjahr erbracht. Es sei jedoch mit Ausnahme des ersten im Folgejahr 2013 vereinnahmten Betrags von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG auszugehen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.3.2019, 3 K 1816/18, Haufe-Index 13030185, EFG 2019, 835).

 

Entscheidung

Im Anschluss an ein Vorabentscheidungsersuchen, das zum EuGH-Urteil vom 28.10.2021, C–324/20, X-Beteiligungsgesellschaft (EU:C:2021:880, BFH/NV 2022, 96) führte, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zu prüfen sei, ob die Klägerin nicht doch Leistungen über einen mehrjährigen Zeitraum und nicht nur eine einmalige Vermittlungsleistung erbracht habe, wie die Klägerin im Wege der sog. Gegenrüge geltend gemacht habe.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte in der Vergangenheit immer wieder Tendenzen erkennen lassen, die auf eine Einschränkung der sog. Sollbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG hinausliefen. Dabei ging es um die Sollbesteuerung verbundene Vorfinanzierung der Steuer, wenn der Unternehmer das Entgelt für die bereits erbrachte Leistung erst später vereinnahmen kann.

2. Hierfür bestanden zwei Ansatzpunkte. Zum eine konnte daran gedacht werden, die Sollbesteuerung auf fällige Entgeltansprüche zu beschränken. Zum anderen kam es in Betracht, den Begriff der Uneinbringlichkeit in der Weise auszulegen, dass es für nicht fällige Entgeltansprüche zu einer sofortigen Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG kommt.

3. Beiden obigen Überlegungen hat der EuGH eine eindeutige Absage erteilt (EuGH, Urteil vom 28.10.2021, C–324/20, X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, BFH/NV 2022, 96). Der Unternehmer, der z.B. seine Lieferung gegen eine "Anzahlung" und weitere Ratenzahlungen erbringt, muss daher den Betrag der Erstzahlung so kalkulieren, dass er hieraus die USt für die bereits ausgeführte Lieferung in vollem Umfang begleichen kann.

4. Dem schließt sich der BFH an. Leistungen gegen Ratenzahlungsvereinbarungen unterliegen daher wie bisher der Sollbesteuerung, ohne dass es über § 17 UStG zu einer Einschränkung kommt. Ratenzahlungsvereinbarungen reichen auch nicht für die Annahme einer Teilleistung aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.2.2022 – V R 37/21 (V R 16/19)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.


BFH Kommentierung: Vereinnahmung des Entgelts für eine Photovoltaikanlage
Dach mit Photovoltaikanlage
Bild: TR ⁄ pixelio

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn das Entgelt für die Errichtung einer Photovoltaikanlage nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.


BMF: Steuerentstehung bei Teilleistungen
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

Die Finanzverwaltung äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Steuerentstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und ändert den UStAE.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19
BFH V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen  Leitsatz (amtlich) 1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren