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Steuerbegünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" auch für Wohnstiftbewohner

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Das steht im Urteil

Bewohner eines Wohnstifts können für die vom Stiftbetreiber erbrachten "haushaltsnahen Dienstleistungen" die Steuermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.

 

Der Sachverhalt

Der Streitfall betraf eine – nicht pflegebedürftige – Bewohnerin eines Wohnstifts (A). Sie hatte in ihrer Steuererklärung für 2004 für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht. Dabei ging es insbesondere um Aufwendungen für Hausmeistertätigkeiten, für die Reinigung des Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung standen. Die Betreiber des Wohnstifts hatten die Dienstleistungen sowie die dafür bezahlten Entgelte in einer Aufstellung bestätigt. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab.

 

Die Meinung des BFH

Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich unter gewissen Voraussetzungen die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von "haushaltsnahen Dienstleistungen". Zu diesen Dienstleistungen gehören u.a. das Einkaufen von Verbrauchsgütern, die Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Ein "Haushalt" in diesem Sinne kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnheims geführt werden. Bei den von A in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers handelt es sich um solche haushaltsnahen Dienstleistungen.

Der BFH sieht auch den vom Gesetz geforderten Nachweis dieser Dienstleistungen als erbracht an. § 35a Abs. 2 EStG schreibt hierzu vor, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorla...

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