Sachverhalt
Das polnische Vorabentscheidungsersuchen betraf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, die von einem Versicherungsunternehmen auf einen Dritten ausgelagert und von diesem an das Versicherungsunternehmen erbracht werden (Outsourcing).
Die Klägerin, die selbst weder Versicherer noch Versicherungsvermittler ist, erbrachte (teils mit Hilfe von Subunternehmern) alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen im Namen und für Rechnung des Versicherers (z. B. Annahme von Schadensmeldungen, Aufnahme der Schäden in das Computersystem und Aktualisierung der Daten im Laufe der Schadensregulierung, Ermittlung der Ursachen und Umstände von Versicherungsfällen einschließlich der Überprüfung des Gegenstands und der Inaugenscheinnahme des Ortes des Schadens, Erstellung der erforderlichen Dokumentation und Vornahme der notwendigen Schritte, um die Verantwortlichkeit, die Schadenshöhe und den Umfang des Schadensersatzes festzustellen, Führung der Korrespondenz mit den Kunden, insbesondere Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten gegenüber den Geschädigten oder Versicherten, und mit anderen Stellen, die bei der Schadensregulierung beteiligt sind, Durchführung der sachbezogenen Schadensregulierung, Prüfung der gesammelten Unterlagen und Treffen von Sachentscheidungen, Vornahme von technischen und eventuellen zusätzlichen Beurteilungen im Fall von im Straßenverkehr entstandenen Schäden, Anfertigung von Lichtbildern zur Darstellung des Schadensumfangs, usw. bis hin zur Archivierung der Schadensdokumentation). Die Klägerin haftete jedoch nicht aus den Versicherungsverträgen gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer zahlte für die Leistungen der Klägerin eine P...