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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG für Arbeitgeberzuschüsse

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Kommentar

Die Finanzverwaltung hat umfassend zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen.

§ 3 Nr. 15 EStG bestimmt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (weiträumige Tätigkeitsstätte) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, steuerfrei bleiben. Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu weiträumigen Arbeitsgebieten sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die vorstehend beschriebenen steuerfreien Leistungen mindern die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale.

Mit dem BMF-Schreiben v. 15.8.2019 hat die Finanzverwaltung die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände anhand von zahlreichen Anwendungsbeispielen umfassend erläutert.

Definition des Personenfernverkehrs

- öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (1. Alternative)

Zum Personenfernverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr) gehören

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Definition des Personennahverkehrs (2. Alternative)

Das Schreiben bestimmt, dass zum öffentlichen Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr gehört, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG rechnet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr (siehe vorstehend) sind. Nicht begünstigt sind jedoch für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, sowie der Luftverkehr.

Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs unabhängig von der Art der Fahrten nach § 3 Nr. 15 EStG begünstigt ist, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Im Unterschied zum Personenfernverkehr ist bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen.

Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, soweit sie auf

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • zu einem Sammelpunkt oder
  • einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

entfallen; nicht begünstigt sind allerdings Privatfahrten im Personenfernverkehr.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat die Finanzverwaltung nun Vereinfachungsregelungen bei gemischter Nutzung von Fahrberechtigungen getroffen. So geht sie z. B. davon aus, dass eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr nur auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) entfällt und nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreit ist, wenn sie lediglich zur Nutzung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a S. 4 Satz 3 EStG) berechtigt. Unbeachtlich ist dann, wenn die Fahrberechtigung tatsächlich auch für privaten Fahrten genutzt wird.

Amortisationsprognose

Stellt der Arbeitgeber eine Amortisationsprognose, kann die Prognose zu einer Vollamortisation allein durch Fahrten nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG, zu einer Vollamortisation unter Einbeziehung des § 3 Nr. 15 EStG sowie zu einer Teilamortisation bei Berücksichtigung von § 3 Nr. 13 und 16 sowie § 3 Nr. 15 EStG führen. Hierdurch ergeben sich unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen, die im BMF- Schreiben ausführlich anhand von Beispielen in den Rz. 15 – 21 erläutert werden.

Wenn der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durchführt, handelt es sich bei der Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung führt aus, dass die ersparten Kosten am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit der Fahrberec...

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