Sachverhalt
Bei dem britischen Verfahren ging es um die Auslegung von Art. 151 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift befreien die EU-Mitgliedstaaten Lieferungen und Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Fraglich in dem Verfahren war, ob diese Steuerbefreiung voraussetzt, dass die NATO-Streitkräfte, die Leistungsempfänger einer befreiten Leistung sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, stationiert sein müssen oder nicht.
Die Kläger hatte nach einem Vertrag mit dem United States Department of Transportation, Maritime Administration (MARAD), die Abwrackung von mehreren Schiffen ab, die in der der US-Marine eingesetzt waren, zuletzt jedoch in die Reserveflotte der US-Marine überführt und in Virginia festgemacht worden waren. Nach dem Vertrag mussten die Schiffe vorbereitet und dann im Schlepptau aus den USA in das Vereinigte Königreich gezogen werden. Dort sollten sie abgewrackt werden.
Das Vorlagegericht war der Auffassung, die Steuerbefreiung setzte die Stationierung der NATO-Streitkraft im Mitgliedstaat der Leistung voraus. Ansonsten bestehe ein Widerspruch zu dem klaren Zweck von Art. 151 Abs. 1 Buchst. d. MwStSystRL. Dieser sieht eine Steuerbefreiung für Leistungen vor, deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt und die für die Streitkräfte "anderer" Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags "als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst" bestimmt sind. Wü...