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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 27 Festsetzung der Grundsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt gemäß Art. 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden. Die Landesfinanzbehörden können die Verwaltung von Steuern, die allein den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zufließen, auf die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände übertragen (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Von dieser Möglichkeit haben alle Länder in ihren jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (vgl. § 25 Rz. 18) Gebrauch gemacht, sodass den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zusteht.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 27 GrStG regelt die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Darüber hinaus kann die Grundsteuer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG auch für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt werden, wenn die Gemeinde den Grundsteuerhebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt hat. Die Steuerfestsetzung ist dabei auf den Zeitraum beschränkt, für den der festgesetzte Hebesatz gültig ist.

Bei einer (ggf. rückwirkenden) Änderung des Grundsteuerhebesatzes (§ 25 Abs. 3 GrStG) ist gemäß

  • § 27 Abs. 2 GrStG auch die Grundsteuerfestsetzung zu ändern.
  • § 27 Abs. 3 GrStG räumt die Möglichkeit ein, den Steuerschuldnern, für die sich die zu entrichtende Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat, durch öffentliche Bekanntmachung anstelle eines Steuerbescheides festzusetzen. Dabei treten dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Bekanntgabe durch Steuerbescheid ein.
 

Rz. 3

[Autor/Stand] Für die Grundsteuerfestsetzung sind grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung maßgeblich (s. Rz. 38 ff.). Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften zum Rechtsbehelf und zur Vollstreckung in den Flächenstaaten, in denen die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung

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Grundsteuergesetz / § 27 Festsetzung der Grundsteuer
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  (1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. 2Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.  (2) Wird der ...

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