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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 67 Gutachterausschuß

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 67 BewG regelt die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung von Gutachterausschüssen. Gleichzeitig werden deren Befugnisse näher definiert und die Bildung von Abteilungen ermöglicht. Abs. 1 enthält zudem eine feste Zuordnung der Gutachterausschüsse zu einer Landesbehörde, die jedoch über eine Ermächtigungsvorschrift in Abs. 3 wieder disponibel wird.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch die Bildung von Gutachterausschüssen soll eine gleichmäßige Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens insbesondere in Bezug auf die Landes-Bewertungsstützpunkte gewährleistet werden.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit dem BewG 1965[2] in das Gesetz aufgenommen und ist seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 gültig. Sie entspricht im Wesentlichen § 35 BewG 1934 und den früheren §§ 8 bis 11 der BewDV. Mit der Aufnahme in das BewG 1965 wurden die Regelungen allerdings den veränderten Verhältnissen angepasst.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Durch Art. 15 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern v. 10.3.1975[4] wurde § 67 Abs. 3 Nr. 3 BewG um die Sätze 4 und 5 erweitert und damit die Landesbehörden ermächtigt, die zuständige Behörde in Absatz 3 abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bestimmen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[6], verliert auch § 67 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftl...

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    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise:
    0
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ( ... / aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

  Gesetzestext  (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß ...

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