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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 64 Mitglieder

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt verbindlich die Zusammensetzung des nach § 63 BewG beim Bundesministerium der Finanzen zu bildenden Bewertungsbeirates. Es lässt insbesondere in Bezug auf die Beteiligung der Ministerien und den jeweiligen Vorsitz keine größeren Spielräume zu und trägt damit zu einem weitgehend reibungslosen Verfahren bei der Bildung des Bewertungsbeirates bei.

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

B. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 BewG ist durch das BewÄndG 1965[2] in das Gesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirats[3], enthält jedoch auch neue Komponenten. Das Bewertungsgesetz wurde insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.[4]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In der Folgezeit erfolgten mehrere Änderungen. So wurden durch Art. 14 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes 1993[6] die Absätze 1 und 3 der Vorschrift geändert. Dabei wurde die Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht mehr nur auf die Mitwirkung bei der Berufung der Mitglieder beschränkt, sondern durch die Vertretung in allen Abteilungen und Unterabteilungen durch einen Beamten erweitert.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Eine weitere Änderung des Abs. 3 wurde durch das JStG 1996[8] vorgenommen und dabei das Verfahren zur Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Bewertungsbeirates nochmals vereinfacht. Die Beteiligung des Bundesrates wurde beseitigt und durch ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht der obersten Finanzbehörden der Länder ersetzt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Weitere Änderungen der Vorschrift sind durch Zuständigkeitsanpassungsverordnungen[10] er...

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 64 Mitglieder § 64 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 64 Mitglieder § 64 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

  Gesetzestext  (1) Dem Bewertungsbeirat gehören an 1. in jeder Abteilung und Unterabteilung: a) ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender, b) ein Beamter des ...

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