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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 63 Bewertungsbeirat

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwirkung eines mit den Fragen der Land- und Forstwirtschaft besonders vertrauten Fachgremiums. Deshalb hat sich die Finanzverwaltung seit jeher eines so genannten Bewertungsbeirats bedient, dessen Bildung und Aufgabenbereich jeweils auch im Gesetz geregelt worden sind. Zweck des Bewertungsbeirats war und ist die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Vorschriften über einen Bewertungsbeirat waren enthalten in den §§ 17–19 RBewG 1925, den §§ 35–37 RBewG 1931 und den §§ 41–44 BewG 1934. Zur Vorbereitung einer neuen Einheitsbewertung wurde durch das Gesetz v. 28.9.1950[3] ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet. An seine Stelle trat dann der auf Grund der Vorschriften der §§ 63 und 64 BewG 1965 beim Bundesminister der Finanzen gebildete Bewertungsbeirat.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 63 Abs. 2 BewG wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. 21.12.1993[5] insoweit ergänzt, als auch eine Unterabteilung für den Zierpflanzenbau in den Katalog aufgenommen wurde.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Aufgaben des Bewertungsbeirates ergeben sich im Einzelnen aus § 65 BewG. Auf die dortigen Erläuterungen wird daher Bezug genommen. Zu beachten ist, dass die Regelungen ausschließlich für die Ermittlung der Einheitswerte von Bedeutung sind.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, n...

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